Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
1. Allgemeines
1.1
Im Geschäftsverkehr zwischen uns und unseren Bestellern gelten für die Dauer
der Geschäftsverbindung, auch für künftige Aufträge und für
Ersatzteillieferungen, ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB), soweit unsere Auftragsbestätigung keinen davon
abweichenden Inhalt hat oder wir nicht schriftlich oder fernschriftlich eine
Abänderung unserer Auftragsbestätigung bzw. der AGB ausdrücklich zugestimmt haben.
1.2
Abweichenden oder unsere AGB ergänzende Bedingungen widersprechen wir bereits
hiermit. Sie werden auch dann für uns nicht bindend, wenn wir Ihnen nicht oder
nicht in jedem Falle ausdrücklich widersprechen oder wenn wir nach Empfang von
abweichenden Einkaufsbedingungen die Lieferung ausführen.
1.3
Nebenabreden und Zusicherungen im Rahmen von Vertragsverhandlungen und nach
erfolgter Auftragsbestätigung sowie Änderungen oder Ergänzungen eines
schriftlich oder fernschriftlich geschlossenen Vertrages oder dieser AGB
bedürfen der schriftlichen oder fernschriftlichen Form.
1.4
Sämtliche Verträge mit unseren Bestellern werden erst durch unsere schriftliche
oder fernschriftliche Auftragsbestätigung, die auch zugleich mit der
Rechnungsstellung erfolgen kann, wirksam. Bis dahin sind unsere Angebote
unverbindlich und freibleibend.
Ist bei bestätigten Aufträgen eine Änderung in der Herstellung erforderlich,
gilt diese als vom Besteller akzeptiert, wenn sich hierdurch für den Besteller
kein erkennbarer Nachteil ergibt.
2. Lieferbedingungen
2.1
Unsere Preise verstehen sich für Leistungen ab Werk zuzüglich der jeweils
geltenden Mehrwertsteuer.
Transportkosten ab Fabrik gehen zu Lasten des Bestellers. Eine
Transportversicherung oder sonstige Versicherungen schließen wir nur auf
besonderen Wunsch unserer Besteller und zu deren Lasten ab.
2.2
Die Kosten der erforderlichen Verpackung gehen zu Lasten des Bestellers.
Verpackung wird nicht zurückgenommen.
2.3
Bestellte Ware ist vom Besteller entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche
Mängel aufweist. Die Rechte unserer Besteller entsprechend Ziff. 4 dieser AGB
(Gewährleistung) bleiben unberührt.
2.4
Bei Aufstellen, Einrichten oder Einfahren des Liefergegenstandes durch uns sind
unseren Beauftragten am Aufstellungsort auf Wunsch Hilfspersonen zur Verfügung
zu stellen sowie zur Montage erforderliche Materialien.
Diese, wie auch etwa weiter
erforderliche Leistungen sind unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Die Herstellung von Fundamenten und Gerüsten sowie die hierzu erforderlichen
Materialien sind grundsätzlich Sachen des Bestellers. Das gleiche gilt für alle
Zuleitungen zur Ver- und Entsorgung unserer Liefergegenstände, für die unsere
Mitarbeiter bzw. die von uns beauftragten Personen ausdrücklich nicht zuständig
sind. Alle diese genannten Leistungen sind auch dann Sache des Bestellers, wenn
eine betriebsfertige Aufstellung oder ein Einfahren von Maschinen und/oder
Werkzeugen vereinbart worden ist.
Die entsprechende Hilfestellung durch uns wird durch Beauftragte ausgeführt,
welche dem jeweiligen Objekt von der Personenzahl und von der Qualifikation her
angepasst werden. Die hierdurch entstehenden Kosten werden auf Nachweis mit
unseren Bestellern verrechnet, und zwar zu den bei uns üblichen
Service-Stunden-Sätzen. Ist bereits bei der Bestellung Umfang und Art der
Hilfestellung eindeutig, so werden diese Leistungen unter Nennung der
betreffenden Sätze in der Auftragsbestätigung mit erfasst.
2.5
Die vereinbarte Lieferfrist beginnt jeweils mit der völligen Auftragsklarheit und,
falls technische und/oder sonstige Unterlagen vom Besteller bereitzustellen
oder nach Prüfung an uns zurückzusenden sind, mit deren Eingang bei uns. Das
gleiche gilt für vom Besteller zu beschaffende behördliche
Zustimmungen und Erlaubnisse Dritter sowie den Eingang einer
vereinbarten Anzahlung.
2.6
Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen
hat.
2.7
Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden
Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
dem Lieferer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der
Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung
der Betriebssicherheit und zur Abwehr von unverhältnismäßig großen Schäden,
wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der
Beseitigung des Mangels im Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel
selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der
notwendigen Kosten zu verlangen.
2.8
Alle Angaben in unseren Verkaufsunterlagen (insbesondere Preislisten,
Katalogen, Prospekten und technischen Unterlagen) werden nach bestem Wissen und
Gewissen abgegeben, sind für uns jedoch freibleibend und unverbindlich.
Änderungen bleiben vorbehalten.
2.9
An von uns gefertigten Konstruktionen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen
steht uns nach § 2 (1) Ziff. 7 des UrhG das uneingeschränkte Urheberrecht zu.
Es wird weder durch Zahlung des vereinbarten Preises für die Konstruktion noch
durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen
beeinträchtigt. Unsere Besteller sind daher ohne unsere ausdrückliche,
schriftliche Einwilligung nicht berechtigt, nach unseren
Konstruktionsunterlagen Maschinen oder Werkzeuge herzustellen, anderweitig ganz
oder teilweise herstellen zu lassen, Kopien der übergebenen Mehrfertigungen
herzustellen oder herstellen zu lassen oder die übergebenen Unterlagen und
Mehrfertigungen zu verbreiten, Dritten zu überlassen oder den Inhalt Dritten
zugänglich zu machen. Hierbei ist es unerheblich, ob die betreffenden
Konstruktionen, Zeichnungen und ähnliche Unterlagen von uns selbst hergestellt
wurden oder durch Dritte in unserem Auftrag. Weitergehende Rechte nach dem UrhG
bleiben davon unberührt.
Die Original-Unterlagen bleiben stets in unserem uneingeschränkten Eigentum.
Liefern wir außer der Konstruktion auch die Maschinen oder das Werkzeug, so
verbleibt gleichwohl das uneingeschränkte Urheberrecht bei uns. Nur der
Gegenstand als solcher geht in das Eigentum des Kunden über. Auf § 14 UrhG
weisen wir ausdrücklich hin.
2.10
Werden bei der Herstellung von uns im Auftrag des Bestellers dessen Muster,
Zeichnungen oder sonstige Angaben verwendet, so trägt der Besteller gegenüber
Dritten die alleinige Verantwortung dafür, dass hierdurch keine Rechte Dritter
verletzt werden. Er trägt auch die Verantwortung für die Richtigkeit der
Angaben.
3. Gefahrtragung und Leistungsstörung
3.1
Alle Lieferungen an unsere Besteller erfolgen auf deren Gefahr.
3.2
Eine Erfüllung unserer Lieferpflicht ist gegeben, sobald von uns die Ware
ordnungsgemäß der Bahn oder dem zuständigen Spediteur übergeben worden ist. Das
gleiche gilt für ein Verladen auf Fahrzeuge unseres Hauses oder auf Fahrzeuge
unserer Abnehmer. Für Teillieferungen gilt dies entsprechend.
3.3
Kommt der Besteller mit der Annahme der Leistung in Verzug, sind wir
berechtigt, die Ware auf Rechnung und Gefahr des Bestellers einzulagern oder
einlagern zu lassen. Bei Einlagerung in unserem Werk oder in den Räumen des
Spediteurs werden 100% der Sätze eines Spediteurs berechnet.
3.4
Im Falle höherer Gewalt sowie einschränkender behördlicher Maßnahmen, unverschuldeter
Betriebsstörungen, Streiks und Aussperrungen, und zwar sowohl bei uns als auch
bei unseren Vorlieferanten, sind wir für die Dauer dieser Behinderung und deren
Nachwirkungen von den eingegangenen Lieferverpflichtungen frei. Die Lieferfrist
(siehe Ziff. 2.6) verlängert sich dementsprechend.
3.5
Die Annahmeverweigerung durch den Besteller im Rahmen von Aufträgen, welche von
uns im Rahmen dieser AGB und der vereinbarten Fristen rechtzeitig erfüllt
worden sind, gibt uns das Recht, eine Nachfrist von 14 Tagen zur Abnahme zu
setzen. Bleibt es bei der Abnahmeverweigerung, so bleibt es uns überlassen,
entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung
geltend zu machen.
3.6
Wenn dem Besteller wegen einer Verzögerung, die infolge eigenen Verschuldens
des Lieferers entstanden ist, Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss
weiter Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt
für jede volle Woche der Verspätung ½ v. H., maximal jedoch 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, der infolge
der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann.
4. Gewährleistung
4.1
Mängelrügen müssen bei offensichtlichen Mängel
unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware unter
genauer Beschreibung der Tatbestände geltend gemacht werden. Mängelrügen wegen
verdeckter Mängel und solcher Mängel, welche erst nach Inbetriebnahme von
Maschinen und Werkzeugen erkennbar werden, müssen unverzüglich nach deren
Entdeckung unter genauer Beschreibung der Tatbestände uns gegenüber geltend
gemacht werden.
4.2
Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen erfolgt unsere Gewährleistung im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen unter Ausschluss weitergehender Ansprüche
nach unserer Wahl in der Form der Nachbesserung durch uns oder durch Dritte,
durch Austausch von Teilen oder durch Ersatzlieferung.
Erfolgt nach einer solchen Mängelerledigung ein erneute und berechtigte
Mängelrüge des Bestellers und ist ihm nicht zuzumuten, weitere Nachbesserungen
oder Ersatzlieferungen zu dulden, so steht dem Besteller alsdann wahlweise das
Recht zu, eine Herabsetzung des Kaufpreises oder eine Rückgängigmachung des
Vertrages - soweit es sich um die mangelhafte Ware handelt - zu verlangen.
4.3
Wir behalten uns vor, dem Besteller bei grundloser Reklamation alle Kosten für
Aufwand zur Überprüfung der Ware gesondert in Rechnung zu stellen.
4.4
Keine Gewähr wird übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen
entstanden sind:
Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung,
fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel,
Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein
Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind.
5. Sonstige Schadensersatzansprüche
5.1
Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der
Lieferer – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
· bei Vorsatz,
· bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender
Angestellter,
· bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
· bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er
garantiert hat, im Rahmen der Garantiezusage.
5.2
Für das Fehlen einer von uns garantierten Beschaffenheit stehen wir im Rahmen
der Bestimmungen der §§ 443, 444, 276 Absatz 1 und 639 des Bürgerlichen
Gesetzbuches ein.
5.3
Alle Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund und ungeachtet der
Schuldfrage, verjähren mit Ablauf von 12 Monaten ab Auslieferung der Ware, der
Vollendung des Werks oder der Erbringung unserer Leistung, im Falle der
Übersendung ab dem vierten Tag nach Absendung durch uns.
6. Rücktrittsrechte
6.1
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Erbringung der Leistung
unmöglich ist. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann
auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartiger
Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich
ist und er kein Interesse an einer Teillieferung hat; übt der Besteller sein
Rücktrittsrecht bei einer Teillieferung nicht aus, so kann er die Gegenleistung
entsprechend mindern.
6.2
Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 3.6 dieser AGB vor und gewährt
der Besteller dem in Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist
und wird die Nachfrist durch Verschulden des Lieferers nicht eingehalten, so
ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt, soweit die Fristsetzung nicht
entbehrlich ist.
6.3
Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des
Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet.
6.4
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn der Lieferer eine ihm
gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung
bezüglich eines von ihm zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen
durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen lässt. Das Rücktrittsrecht des
Bestellers besteht auch bei der Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung
oder Ersatzlieferung durch den Lieferer.
6.5
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnitt 3.4 dieser
AGB, steht dem Lieferer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag
zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den
Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers
erheblich einwirken.
Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Will der Lieferer vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite der Ereignisse unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.
7. Zahlungsbedingungen
7.1
Soweit die Vertragspartner keine abweichende Vereinbarung treffen, ist die
Zahlung innerhalb 14 Tage abzüglich 2% Skonto, und 30 Tage nach
Rechnungsstellung netto, d.h. ohne jeden Abzug und spesenfrei, an uns zu
leisten.
Hiervon abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
7.2
Bei nicht fristgerechter Zahlung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in
nachzuweisender Höhe geltend zu machen, soweit der Besteller Unternehmer ist,
höchstens aber 8 Prozent, ansonsten höchstens 5 Prozent über dem Basiszinssatz.
Weitere Ansprüche bleiben vorbehalten.
7.3
Zahlungen unserer Besteller werden in der Reihenfolge auf die jeweils älteste,
noch offene Rechnung, einschließlich Zinsen und sämtlicher dazu gehörenden
Nebenforderungen, verrechnet, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart ist.
7.4
Schecks und Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung, und unter
Berechnung sämtlicher Einziehungs- und Diskont-Spesen und in jedem Falle nur
zahlungshalber angenommen.
7.5
Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch unsere Besteller - soweit es
sich dabei um Kaufleute handelt - ist ausgeschlossen. Für jeden Besteller ist
eine Aufrechnung gegen unsere Liefer- und Leistungsforderungen nur mit von uns
nicht bestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen der
Abnehmer zulässig.
7.6
Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, bestellte Ware bis zur vollständigen
Zahlung aller offenen Beträge zurückzuhalten. In derartigen Fällen, und ebenso
bei erkennbarer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse beim Besteller, sind
wir berechtigt, Vorkasse zu verlangen. Wird dies abgelehnt, werden alle noch
offenen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1
Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Maschinen, Werkzeugen,
Zubehörteilen und sonstigen Waren bis zur Erfüllung aller gegenwärtigen und
zukünftige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller
einschließlich Zinsen, Nebenforderungen und Kosten einer etwaigen
Rechtsverfolgung sowie Kosten einer etwa erforderlichen Intervention wegen
einer Pfändung der gelieferten Ware durch dritte vor.
Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne unserer Forderungen
in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und
anerkannt ist.
Unser Eigentumsvorbehalt ist in der Weise bedingt, dass mit der vollen
Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres
das Eigentum an den Vorbehaltswaren auf den Besteller übergeht und ihm die uns
abgetretenen Forderungen zustehen.
8.2
Der Besteller ist zu einer Verfügung über die gelieferte Ware nur im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt. Im Fall der Belastung der
gelieferten Waren mit den Rechten eines Dritten, wird der Besteller den
Lieferer unverzüglich informieren. Für den Fall einer Weiterveräußerung tritt
er schon jetzt alle seine einem Dritten gegenüber dadurch
entstehenden zukünftigen Ansprüche aus einer Weiterveräußerung der gelieferten
Ware an uns ab.
Wenn die Vorbehaltswaren vom Besteller zusammen mit fremden, uns nicht gehörenden Waren veräußert werden, gilt die Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltswaren als abgetreten.
Der Besteller hat sich das ihm zustehende bedingte Eigentum an den Waren gegenüber seinen Abnehmern vorzubehalten, bis diese den Kaufpreis vollständig bezahlt haben.
Der Besteller ist ermächtigt, die Forderungen aus der Warenveräußerung einzuziehen. Auf unser Verlangen hat er uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen. Wir können den Schuldnern die Abtretung anzeigen.
8.3
Der Besteller kann an den Liefergegenständen durch Be- und Verarbeitung zu
einer neuen Sache kein Eigentum erwerben. Er be- bzw.
verarbeitet für uns als Hersteller im Sinne von § 950 des Bürgerlichen
Gesetzbuches, ohne dass uns daraus irgendwelche Verpflichtungen erwachsen. Auch
die be- bzw. verarbeiteten Liefergegenstände dienen
zur Sicherung aller unserer Rechte.
Bei Verarbeitung mit fremden, nicht uns gehörenden Gegenständen durch den
Besteller werden wir Miteigentümer an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes
unserer Waren zu den fremden verarbeiteten Gegenständen.
9. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Gerichtsstand ist auch für Wechsel-, Scheck- und Urkundenverfahren, das jeweils für D-68789 St. Leon - Rot örtlich und sachlich zuständige Gericht, unbeschadet unseres Rechts, das für den Sitz des Bestellers allgemein zuständige Gericht anzurufen.
10. Anzuwendendes Recht
Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden regeln sich nach sachlichem deutschem Recht. Dies gilt sowohl für den Abschluss wie für die Ausführung des Vertrages.
11. Schlussbestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchsetzbar sein oder im Laufe der Vertragsabwicklung werden, so bleiben alle übrigen Bestimmungen jederzeit gleichwohl gültig. Eine unwirksame und undurchsetzbare Bestimmung ist als durch diejenige wirksame und durchsetzbare Bestimmung ersetzt anzusehen, die dem von den Parteien verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich Möglichen am nächsten kommt.
Stand Januar 2020
© Weis Maschinenbau GmbH
Adresse:
Weis Maschinenbau GmbH
Lanzstr. 17
68789 St.Leon-Rot